Allgemeine Geschäftsbedingungen cleverQ
Stand: Januar 2020
Inhalt und Zustandekommen
1.1. Parteien und Gegenstand.
Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der B.I.C. GmbH, Am Farmböddel 7a, D- 24623 Großenaspe/Deutschland (“B.I.C. GmbH”) und deren Kunden (“ Kunde„) in Bezug auf die zur Verfügungstellung eines Wartezeitmanagement-Systems bestehend aus einer App für Kunden des Kunden („Endkunden“, z.B. Wartende oder Terminsuchende) und einer Software zur Nutzung für den Kunden über das Internet (Software as a Service). Die B.I.C. GmbH erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.
1.2. Keine abweichenden Regelungen.
Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn die B.I.C. GmbH einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und B.I.C. GmbH dem nicht widerspricht.
1.3. Zustandekommen des Vertrages.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde und B.I.C. GmbH einen Service-Schein oder einen EVB-IT Vertrag unterzeichnen.
1.4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
§ 312g Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312g Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.
Leistungen von B.I.C. GmbH
2.1. Nutzungsrecht. Die B.I.C.
GmbH stellt dem Kunden das in dem Leistungsbeschreibung Service-Schein oder EVB-IT bezeichnete und beschriebene Softwareprodukt („Software„) zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service„). Die Software wird auf Computern eines von der B.I.C. GmbH genutzten Rechenzentrums betrieben, der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z.B. JavaScript) auf dem Rechner des Nutzers zeitweise zu speichern (z.B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte maximale Anzahl von Standorten gemäß Service-Schein oder EVB-IT Vertrag. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt.
2.2. CleverQ App und Endkunden-Beziehung.
Die B.I.C. GmbH stellt den Endkunden eine k o s t e n l o s e A p p z u r N u t z u n g d e s Wa r t e z e i t m a n a g e m e n t – S y s t e m s m i t Terminvereinbarungsfunktion und Wartemarkenfunktion bereit. Die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte werden direkt von der B.I.C. GmbH gegenüber dem Endkunden eingeräumt, entsprechendes gilt für die vertragliche Beziehung zum Endkunden betreffend die Nutzung der App. Die cleverQ App ist insofern nicht Gegenstand des dem Kunden bereitgestellten Services, sondern liefert lediglich die entsprechenden Daten ein. Die App wird von B.I.C. GmbH über die App-Stores von Google und Apple vertrieben. Der Endkunde muss hierfür die jeweiligen App-Store Bedingungen akzeptieren.
2.3. Verfügbarkeit.
Die B.I.C. GmbH stellt dem Kunden den Service gemäß der Leistungsbeschreibung im Service-Schein (Service Levels) oder EVB-IT Vertrag zur Verfügung. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. cleverQ erbringt seine Leistung am Anschlusspunkt des von der B.I.C. GmbH genutzten Rechenzentrums an das Internet.
2.4. Einrichtung.
Der Kunde nimmt die erstmalige Einrichtung des Services (individuelle Einstellungen oder Eingabe/Import von Daten) selbst vor. Eine Veränderung des Services, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, ist nicht geschuldet. Entsprechende Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.
2.5. Support.
Die B.I.C. GmbH stellt einen kostenlosen Telefon und E-Mail Support zur Unterstützung bei der Nutzung des Services zur Verfügung. Der Support beinhaltet nicht: Allgemeinen Knowhow-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software. Die Supportleistungen werden von der B.I.C. GmbH werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr – 16.00 Uhr erbracht. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage am Ort von der B.I.C. GmbH sowie der 24. und 31.12 eines jeden Jahres. Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf E-Mail Anfragen beträgt 48 Stunden. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.
2.6. Dokumentation.
Soweit nicht anders vereinbart schuldet die B.I.C. GmbH keine Bereitstellung einer Benutzerdokumentation. Sonstige Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten
2.7. Leistungsänderungen.
Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Software, um eine Standardsoftware handelt, die als Software as Service Dienst bereitgestellt wird und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Die Parteien vereinbaren daher: die B.I.C. GmbH kann den Service (einschließlich der Systemanforderungen) aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderten technischen Rahmenbedingungen (neue Browser Versionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit. Daneben kann die B.I.C. GmbH den Service im Rahmen einer Fortentwicklung des Software angemessen ändern (z.B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden). Die B.I.C. GmbH wird den Kunden auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor dem Inkrafttreten – per E-Mail hinweisen. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird cleverQ auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Kunden nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.
Vergütung und Zahlungsverzug
3.1. Gebührenstruktur.
Der Kunde schuldet B.I.C. GmbH für die Nutzung des Services während der Vertragslaufzeit die in dem Service-Schein oder EVN-IT Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr, einer festen monatlichen Grundgebühr und einer von der Anzahl der gebuchten Nutzungseinheiten abhängigen monatlichen Nutzungsgebühr.
3.2. Entstehen der Grund- und Nutzungsgebühr.
Die Grund- und Nutzungsgebühr wird mit Vertragsbeginn und sodann jeweils am selben Kalendertag der Folgemonate fällig. Eine Erhöhung der gebuchten Standorte (bzw. Wechsel in ein höheres Leistungspaket) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (bzw. Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung von B.I.C. GmbH möglich. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Standorte innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste der B.I.C. GmbH.
3.3. Rechnungsstellung.
Die B.I.C. GmbH stellt die Gebühren zu Vertragsbeginn und sodann zu monatlich im Voraus in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt online durch Einstellen der Rechnung als herunterladbare und ausdruckbare PDF-Datei in das Kundenmenü oder Versand per E-Mail („Online-Rechnung„). Ein Anspruch auf digital signierte Rechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG) besteht nicht. Im Falle der Online-Rechnung gilt diese dem Kunden als zugegangen, wenn sie für ihn im Kundenmenü abrufbar und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt ist oder mit Erhalt der E-Mail. B.I.C. GmbH bleibt es unbenommen alternativ zur Online-Rechnung die Rechnungsstellung postalisch vorzunehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Übersendung einer Rechnung auf dem Postwege besteht jedoch nur, wenn der Kunde die Rechnung bei B.I.C. GmbH anfordert und das hierfür vereinbarte Entgelt (derzeit 1,45 EUR je einzelne Rechnung) entrichtet.
3.4. Zahlung per Lastschrift.
Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt mittels Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Paypal-Übweisung.
3.5. Beginn der Nutzungsmöglichkeit.
Die Nutzung des Services ist erst ab Eingang des Rechnungsbetrages bei B.I.C. GmbH zulässig und möglich.
3.6. Nettopreise.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.7. Zahlungsverzug.
Kommt der Kunde für zwei Kalendermonate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der das doppelte einer monatlichen Grund- plus Nutzungsgebühr erreicht, in Verzug, ist die B.I.C. GmbH berechtigt, nach entsprechender Androhung per E-Mail oder per Brief den Zugang zum Service zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Sperrung hat der Kunde keinen Zugriff auf die im Service gespeicherten Daten. Im Falle einer Kündigung findet Ziffer 9.4 Anwendung.
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1. Sicherungskopien.
Dem Kunden obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen (z.B. Übertrag von Terminen in internes System). Verletzt der Kunde diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet B.I.C. GmbH bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
4.2. Rechtmäßige Nutzung.
Der Kunde wird den Service nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht beachten und keine schadhaften oder rechtswidrigen Daten einspielen oder den Service in sonstiger Weise missbrauchen.
4.3. Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht.
Anforderungen an Hard- und Software beim Kunden sowie organisatorische Anforderungen und Mitwirkungspflichten des Kunden sind in dem Service-Schein oder EVB-IT Vertrag geregelt. Soweit nicht anders festgelegt, hat der Kunde eine aktuelle Browserversion des Internet Explorer, Google Chrome, Firefox oder Safari zu nutzen.
4.4. Steuerrelevante Daten.
Dem Kunden obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. Dem Kunden ist bekannt, dass der Service nicht den Anforderungen der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ genügt.
Kundendaten und Datenschutz
5.1. Kundendaten.
Die vom Endkunden im Rahmen der Nutzung des Services eingegebenen Daten (z.B. Name, Termine, Kommentare) und die dabei erzeugten und dem Kunden zurechenbaren Daten (z.B. Wartemarken) (gemeinsam „Kundendaten„) stehen ausschließlich dem Kunden zu. Die B.I.C. GmbH behandelt die Kundendaten vertraulich und gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag der zu abzuschließen ist.
5.2. Nutzung der Kundendaten.
Der Kunde räumt hiermit B.I.C. GmbH das nicht-ausschließliche, weltweite, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, unentgeltliche Recht ein, die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung des Services zu nutzen, insbesondere diese auf einem von B.I.C. GmbH betriebenen Rechenzentrum zu speichern. Die B.I.C. GmbH bleibt zudem berechtigt, die Kundendaten in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der Software sowie zu anonymisierten Auswertungen und Benchmarks zu nutzen.
5.3. Auftragsdatenverarbeitung.
Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt Folgendes: B.I.C. GmbH verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung des Services. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG, verantwortlich. Einzelheiten sind in einem zwischen cleverQ und dem Kunden geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geregelt.
5.4. Datenschutzhinweise.
Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch cleverQ sind in den Datenschutzhinweisen der App beschrieben. Diese sind abrufbar unter https://www.cleverq.de Der Kunde ist jedoch verpflichtet eigene, ergänzende Datenschutzhinweise zu erstellen und dem Endkunden bereitzustellen, wenn der Kunde personenbezogene Daten wie Name, Kundennummer oder E-Mail Adresse über den Service abfragt.
Mängelansprüche
6.1. Mängelfreiheit und Beschaffenheit.
B.I.C. GmbH wird den Service frei von Sach- und Rechtmängeln erbringen und die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software ist ausschließlich die im Service-Schein oder EVB-IT vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung maßgeblich, nicht jedoch Angaben auf der Webseite, mündliche oder schriftliche Aussagen von B.I.C. GmbH im Vorfeld des Vertragsschlusses oder in Marketing-Materialien von B.I.C. GmbH enthaltene Angaben. Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung von Hardware oder Betriebssystemen, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
6.2. Mängelbeseitigung.
Mängel des Services meldet der Kunde unverzüglich an die B.I.C. GmbH und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. B.I.C. GmbH wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. Die B.I.C. GmbH ist berechtigt, den Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6.3. Anfängliche Unmöglichkeit.
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.
6.4. Verjährung.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht im Falle von Mängelansprüchen auf Schadenersatz soweit die B.I.C. GmbH kraft Gesetzes zwingend haftet (vgl Ziffer 8.1 Satz 2)
6.5. Gesetzliche Regelung.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
6.6. Unentgeltliche Überlassung.
Soweit die B.I.C. GmbH Leistungen unentgeltlich bereitstellt (z. B. während einer Testphase) gelten vorrangig die Bestimmungen über die Leihe, d. h. insbesondere, die Mängelhaftung von B.I.C. GmbH ist gemäß § 600 BGB auf Arglist beschränkt, die Haftung gemäß § 599 BGB ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und es gilt die verkürzte Verjährung von sechs Monaten gemäß § 606 BGB.
Freistellungspflichten
7.1. Pflicht zur Freistellung.
Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber der B.I.C. GmbH Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Kunde gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, insbesondere rechtswidrige Daten in den Service eingespielt oder den Service in wettbewerbswidriger oder sonst rechtswidriger Weise genutzt hat, so gilt Folgendes: Der Kunde wird die B.I.C. GmbH von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, B.I.C. GmbH bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und die B.I.C. GmbH von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.
7.2. Voraussetzungen der Freistellungspflicht.
Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 7.1. ist, dass die B.I.C. GmbH den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Kunden ermöglicht, auf Kosten des Kunden – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.
Haftungsbeschränkung
8.1. Ausschluss in bestimmten Fällen.
Die B.I.C. GmbH haftet für Schäden, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig von B.I.C. GmbH verursacht wurden, oder leicht fahrlässig von B.I.C. GmbH verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (z.B. Kundendaten sind vollständig verloren und auch Altbestände sind nicht rekonstruierbar). Im Übrigen ist die Haftung der B.I.C. GmbH unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die B.I.C. GmbH haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch die B.I.C. GmbH erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie“ bezeichnet werden.
8.2. Begrenzung der Höhe nach.
Im Falle von Ziffer 8.1 Satz 1 Buchstabe b) haftet die B.I.C. GmbH nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.
8.3. Höhe des typischerweise vorhersehbare Schaden.
Die Parteien gehen für die Fälle der Ziffer 8.1 Satz 1 Buchstabe b) davon aus, dass der „typischerweise vorhersehbare Schaden“ für alle in einem Kalenderjahr anfallende Schadensfälle höchstens der Nettovergütung für Software as a Service Leistungen der B.I.C. GmbH entspricht, die vereinbarungsgemäß für dieses Kalenderjahr vorgesehenen oder angefallenen ist (je nachdem, welcher dieser beiden Beträge der höhere ist).
8.4. Kostenlose Testphase.
Die Haftung der B.I.C. GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt für Schaden, die während einer kostenlosen Testphase oder sonstigen kostenlosen Bereitstellung des Service verursacht wurden.
8.5. Mitarbeiter und Beauftragte der B.I.C. GmbH.
Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte der B.I.C. GmbH.
Laufzeit und Kündigung
9.1. Laufzeit.
Der Vertrag ist je nach Bestellung des Kunden für eine bestimmte Laufzeit geschlossen („Grundlaufzeit„) und verlängert sich anschließend automatisch um den selben Zeitraum („Verlängerungslaufzeit„), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen („Kündigungsfrist„) zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurde. Soweit nicht anders vereinbart, betragen die Grundlaufzeit und die Verlängerungslaufzeit jeweils zwölf (12) Monate. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Reduzierung von Standorten gilt Ziffer 3.2.
9.2. Form.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
9.3. Daten bei Vertragsende.
Mit Ende der Vertragslaufzeit kann der Kunde nicht mehr auf seine Kundendaten zugreifen (z.B. noch offene, nicht abgelaufene Termine). Es obliegt dem Kunden die Daten vor Ende der Vertragslaufzeit mit Hilfe der Exportfunktion des Services zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüber hinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z.B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist die B.I.C. GmbH nur verpflichtet, wenn dies gesondert vereinbart und vergütet wird. Mit Vertragsende wird die B.I.C. GmbH die Kundendaten löschen, sofern die B.I.C. GmbH nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z.B. in Backups) ist die B.I.C. GmbH berechtigt die Daten zu sperren.
Schlussbestimmungen
10.1. Service-Schein oder EVBT-IT Vertrag.
Der Service-Schein oder ein EVB-IT Vertrag ist Vertragsbestandteil. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Service-Schein oder EVB-IT Vertrag gehen die Bedingungen des Service-Scheins bzw. EVB-IT Vertrag vor.
10.2. Aufrechnung.
Der Kunde kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch von der B.I.C. GmbH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.3. Schriftform.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
10.4. Anwendbares Recht.
Auf diesen Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten (sowohl vertraglich als auch deliktisch) findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.
10.5. Gerichtsstand.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige bei der B.I.C. GmbH. Die B.I.C. GmbH bleibt berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
10.6. Teilunwirksamkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
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